Satzung des FBGE
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Freundeskreis des Botanischen Gartens Erlangen“. Nach alsbald durchzuführender Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erlangen erhält der Vereinsname den Zusatz „e.V.“
Sitz des Vereins ist Erlangen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung von Bildung und Erziehung auf dem Gebiet der Botanik am Botanischen Garten der Universität Erlangen-Nürnberg
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Förderung der Bildung der Öffentlichkeit auf dem Gebiet der Botanik am Botanischen Garten der Universität Erlangen-Nürnberg
- die Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Führungen, Exkursionen und anderen öffentlichen, populärwissenschaftlichen Veranstaltungen, solange diese nicht kommerzieller Art sind
- die Herausgabe von Informationsschriften
- Weiterer Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Botanischen Gartens der Universität Erlangen-Nürnberg
- die Förderung der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Botanik am Botanischen Garten der Universität Erlangen-Nürnberg
- Maßnahmen zum Ausbau und zur Pflege der wissenschaftlichen Pflanzensammlung und der dazu notwendigen Einrichtungen
- und die Unterstützung bei der Verbreitung der erarbeiteten Ergebnisse
- Erarbeitung von Vorschlägen zur weiteren Gestaltung des Botanischen Gartens.
Zur Unterstützung des Vereinszwecks sollen Mitgliedsbeiträge erhoben und Spenden und Stiftungen eingeworben werden. Alle dem Verein zufließenden Mittel werden ausschließlich nach seiner Entscheidung verwendet. Im Rahmen der Zwecke des Vereins können Spender jedoch die Verwendung ihrer Beiträge bestimmen. Die mit Hilfe des Vereins erworbenen Gegenstände gehen in den Besitz des Botanischen Garten der Universität Erlangen-Nürnberg über.
Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke verwendet werden, für die staatliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen.
Die Ziele des Vereins dürfen nicht den Aufgaben des Botanischen Garten der Universität Erlangen-Nürnberg zuwiderlaufen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins zu unterstützen bereit sind.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an die Vorstandschaft zu richten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid.
Auf Vorschlag der Vorstandschaft kann die Mitgliederversammlung hervorragende Förderer der Vereinsziele zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
Juristische Personen als Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch diejenige Person aus, die zur Vertretung im Rechtsverkehr berechtigt ist.
Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge bis zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Ausschluß
- durch freiwilligen Austritt
- durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
- oder durch den Tod des Mitglieds
Der Austritt muß gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch Beschluß der Vorstandschaft ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein triftiger Grund vorliegt. Gründe für einen Ausschluß sind insbesondere
- grobe Verstöße gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins
- Schädigung des Ansehen des Vereins
- Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr trotz Mahnung
Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlußerklärung schriftlich Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
Das ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind Vorstandschaft und Mitgliederversammlung.
Auf Vorschlag der Vorstandschaft kann die Mitgliederversammlung weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, schaffen.
§ 8 Vorstandschaft und Vorstand (§26 BGB)
Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gegenüber der Öffentlichkeit. Er besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenführer
- dem Schriftführer
- und bis zu vier Beisitzern.
Männliche Funktionsbezeichnungen für die Mitglieder der Vorstandschaft werden im Sinne einer geschlechtsneutralen Bedeutung gebraucht.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Die Vorstandschaft faßt ihre Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder der Vorstandschaft eingeladen und davon mindestens fünf anwesend sind. Die Vorstandschaft faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder; juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht mit schriftlicher Voll-macht auf ein anderes Mitglied übertragen. Ein Mitglied kann jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten.
Die Amtszeit der Vorstandschaft beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der jeweilige Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
§ 9 Kassenwesen
Die Führung des Kassen- und Rechnungswesen obliegt der Vorstandschaft.
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten zwei ehrenamtlichen Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der von der Vorstandschaft genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Eine Zusammenfassung des Prüfberichts ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Kassenprüfer dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.
§ 10 Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Ihre Aufgabe ist es, in allen grundlegenden Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden, insbesondere
- die Wahl der Vorstandschaft
- die Wahl von Kassenprüfern
- die Entgegennahme der Zusammenfassung des Berichts der Kassenprüfer
- die Entlastung der Vorstandschaft
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- die Änderung der Satzung
Weitere Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es, über Vorschläge zu Verwendung von Mitteln des Vereins zu beraten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, sofern es die Vorstandschaft beschließt oder ein Drittel der dem Verein am 01. Januar des laufenden Geschäftsjahres angehörenden Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Maßgebend für die Einhaltung dieser Frist ist die rechtzeitige Absendung der Einladung.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse der Versammlung und das Ergebnis der Beschlüsse festgehalten werden. Diese Niederschrift ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§11 Beschlußfassung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht anders bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen sind vor der Ermittlung der Mehrheit abzuziehen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wahlen und Abstimmungen zu Personen sind grundsätzlich geheim durchzuführen, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt anders. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
§ 12 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluß ist wirksam, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsantrag in der nach § 10 Abs. 3 schriftlich versandten Tagesordnung enthalten ist und drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Antrag auf Auflösung zustimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt dessen Vermögen dem Botanischen Garten der Universität Erlangen-Nürnberg zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.